Rechtskonformität


Unser Unternehmen, eine rumänische SRL, bietet weltweit Dienstleistungen in der Wohnungsvermittlung an. Diese umfassen die Unterstützung von Mietern bei der Wohnungssuche und während des Mietverhältnisses. Wir betreiben kein physisches Geschäft und haben weder eine Betriebsstätte noch Mitarbeiter in Deutschland.

Die rechtliche Grundlage unserer Tätigkeit wird durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG und §4 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) gestützt. Laut dieser Vorschrift müssen Unternehmen aus der EU, die keinen Sitz in Deutschland haben, keine Erlaubnis nach §34c GewO beantragen. Insbesondere die Regelungen über die Maklererlaubnis und die Gewerbeanzeige gemäß §§ 14 und 55 GewO finden keine Anwendung auf unser Unternehmen. Unsere Tätigkeit ist somit vollständig legal und rechtlich abgesichert.

''Laut Sachverhalt hat die rumänische Firma geplant, Dienstleistungen im Bereich der Immobilienmakler in Deutschland zu erbringen. Dies würde eine Erlaubnis nach § 34c GewO voraussetzen. Da die Firma aber, nach eigenen Angaben, weder einen Betriebssitz noch Beschäftigte im Inland hat, könnte hier der §4 Abs. 1 GewO einschlägig sein. Dieser besagt, dass bei Gewerbetreibenden ohne inländischen aber mit Betriebssitz in der EU (hier Rumänien) bestimmte Vorschriften der Gewerbeordnung nicht zur Anwendung kommen. Darunter fallen auch die hier einschlägige Maklererlaubnis nach §34 c Abs. 1 Nr. 1 GewO sowie die Regelungen über die Gewerbeanzeige bzw. die Reisegewerbekarte nach §§ 14 und 55 GewO.''

Ein Schreiben des Gewerbeamts bestätigt, dass für uns weder eine Maklererlaubnis noch eine Reisegewerbekarte erforderlich ist. Unsere Dienstleistungen werden rechtmäßig erbracht und fallen nicht unter die von der Dienstleistungsrichtlinie ausgeschlossenen Tätigkeiten.

Durch diese Klarstellung wird sichergestellt, dass wir innerhalb der gesetzlichen Vorgaben agieren und unseren Kunden sichere und konforme Dienstleistungen anbieten können.