Vertrag zur Wohnungsbeschaffung

Bitte alles sorgfältig lesen

Falsche Angaben können rechtliche Konsequenzen haben!
Die Zuordnung erfolgt gemäß § 9 unserer AGB.


Bitte schicken Sie die letzten drei Gehaltsabrechnungen oder den Arbeitsvertrag an:
1.1 Der Dienstleister verpflichtet sich, basierend auf den Angaben des Auftraggebers eine passende Wohnung am gewünschten Standort zu suchen und den Abschluss eines Mietvertrags zu ermöglichen. Die Dienstleistung erfolgt in zwei Phasen:
1.2 Phase 1: Analyse- und Bewertungsphase 
In dieser Phase führen wir eine gründliche Marktanalyse und Marktrecherche durch, prüfen Ihre Angaben, bewerten Risiken und schätzen die Erfolgschancen Ihrer Wohnungssuche ein. Abschließend erhalten Sie die JT-Mieterbewertung, die Ihre Zuverlässigkeit hervorhebt und das Mietspiegel-Report. Nach Abschluss senden wir die Vertragsbestätigung per E-Mail. Diese Phase dient ausschließlich dazu, die Grundlage für die effektive Durchführung der Wohnungsvermittlungsphase (Phase 2) zu schaffen.
Weitere Details zu den Leistungen sind in der Übersicht abrufbar.
1.3 Phase 2: Wohnungsvermittlungsphase
Diese Phase umfasst die gezielte Suche nach einer passenden Wohnung, die Koordination von Besichtigungsterminen und die Unterstützung bei Vertragsabschlüssen. 
Eine genaue Beschreibung dieser Phase ist in den ergänzenden Dokumenten abrufbar.
Hinweis: Die Mindestvermittlungsdauer beträgt fünf Wochen.
Weitere Details zu den zeitlichen Rahmenbedingungen finden Sie in der zugehörigen Übersicht.
2.1 Die Vergütung für Phase 2 wird in zwei Raten geleistet:
Erste Rate: 50 % der Servicepauschale, zahlbar innerhalb von zwei Werktagen ab Vertragsannahme.
Zweite Rate: 50 % der Servicepauschale, zahlbar innerhalb vier Wochen nach Abschluss des Mietvertrags.
2.2 Übersicht der möglichen Kosten und Zahlungsbedingungen für Phase 2 finden Sie hier.
2.3 Phase 1 bleibt unverbindlich, es sei denn, die erste Hälfte der Servicepauschale für Phase 2 wird nicht fristgerecht innerhalb von zwei Werktagen beglichen.
2.4 In diesem Fall wird eine Phase-1-Pauschale in Höhe von 84,00 EUR zzgl. USt. für die vollständige Erbringung der Leistungen der Phase 1 innerhalb von zwei Werktagen zu begleichen.
Detaillierte Informationen dazu finden Sie in den ergänzenden Hinweisen.
2.5 Details zum Mahnverfahren bei Zahlungsverzug in Phase 2 finden Sie hier.
2.6 Die Zahlungspflicht entsteht ausschließlich bei ausdrücklicher Annahme des Angebots durch den Dienstleister. 
3.1 Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 4 BGB mit der vollständigen Erbringung der Leistungen von Phase 1 und der Vertragsbestätigung durch den Dienstleister.
3.2 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich sein Einverständnis, dass der Dienstleister vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung beginnt und das Widerrufsrecht nach vollständiger Erbringung von Phase 1 erlischt.
3.3 Für Phase 2 erklärt der Auftraggeber ausdrücklich sein Einverständnis, dass der Dienstleister vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 355 BGB mit der Leistung beginnt. Bei Widerruf innerhalb von 14 Tagen gelten die Kündigungsrichtlinien.
3.4 Zusätzliche Hinweise zum Widerrufsrecht und dessen Erlöschen finden Sie in den ergänzenden Richtlinien zur Widerrufsbelehrung.
4.1 Wird innerhalb der Mindestvermittlungsdauer von fünf Wochen keine Wohnung beschafft, erfolgt eine vollständige Rückerstattung der Vorauszahlung für Phase 2. Siehe Einschränkungen hier.
4.2 Leistungen aus Phase 1 bleiben kostenpflichtig und werden nicht erstattet, wenn der Auftraggeber Zahlungspflicht für Phase 2 nicht erfüllt. 
5.1 Der Vertrag für Phase 1 wird ohne die Unterschrift des Kunden durch die Annahme des Dienstleisters innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des Angebots wirksam. Für Phase 2 tritt der Vertrag erst in Kraft, wenn der Auftraggeber die erste Hälfte der Servicepauschale fristgerecht entrichtet.
5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 60 Kalendertagen alle Ordner seines E-Mail-Postfachs auf den Eingang der Auftragsbestätigung zu prüfen und eine aktive, erreichbare E-Mail-Adresse anzugeben und trägt das Risiko einer Nichtzustellung durch Deaktivierung oder Löschung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 60 Kalendertagen alle Ordner seines E-Mail-Postfachs auf den Eingang der Auftragsbestätigung zu prüfen.
5.3 Mit dem Einreichen dieses Vertrags bestätige ich, dass ich die Inhalte der verlinkten Seiten, welche Bestandteil dieses Vertrags sind, gelesen und verstanden habe.
Ich akzeptiere die AGB und die Datenschutzerklärung.
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So funktioniert es!

Ein klarer Prozess – einfach, rechtssicher und mieterfreundlich
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Fragen? Antworten folgen hier.

Wir wissen: Unser System ist besonders – und nicht auf den ersten Blick mit klassischen Maklern vergleichbar. Deshalb finden Sie hier die wichtigsten Antworten kompakt und verständlich erklärt.

Phase 2

Phase 1

Über uns

Wie funktioniert der Vermittlungsprozess?

Unser Vermittlungsprozess basiert auf einem zweiphasigen Modell, das vollständig im Einklang mit § 652 BGB sowie den Regelungen zum Verbraucherwiderrufsrecht (§ 356 Abs. 4 BGB) steht. Anders als klassische Immobilienmakler arbeiten wir nicht im Auftrag von Vermietern, sondern ausschließlich im Auftrag von Mietern. Das bedeutet: Der Mieter beauftragt uns freiwillig und ausdrücklich damit, eine passende Wohnung zu suchen und den Mietvertragsabschluss zu ermöglichen (§ 1.1 Vertrag).

Gemäß § 656c BGB darf eine Maklerprovision nur dann vom Mieter verlangt werden, wenn der Mieter selbst den Makler beauftragt – genau dies ist bei unserem Modell der Fall. Wir werden weder durch Vermieter bezahlt noch beauftragt, sondern ausschließlich durch Sie als Mieter. Unsere Tätigkeit beginnt mit Phase 1, der Analyse- und Bewertungsphase. In dieser erbringen wir mehrere aufwändige Vorleistungen – darunter Marktanalyse, Risikoabschätzung und die Erstellung Ihrer JT-Mieterbewertung (§ 1.2 Vertrag).

Sofern Sie nach Abschluss von Phase 1 die erste Hälfte der Servicepauschale entrichten, beginnt Phase 2: die aktive Wohnungsvermittlung (§ 1.3 Vertrag). Hier suchen wir gezielt Wohnungen, koordinieren Besichtigungen und unterstützen Sie beim Mietvertragsabschluss. Die Zahlungspflicht entsteht gemäß § 2.5 unseres Vertrags erst mit unserer ausdrücklichen Annahme Ihres Angebots.

Wir stehen somit nicht nur für rechtlich zulässige, sondern auch für transparente, faire und mieterorientierte Vermittlungsprozesse ein.

Wie schnell kann ich eine Wohnung finden?

Gemäß § 1.3 unseres Vertrags beträgt die gesetzlich und vertraglich festgelegte Mindestvermittlungsdauer für die aktive Wohnungsvermittlung exakt 35 Tage ab dem Datum der Vertragsbestätigung durch uns als Dienstleister. Innerhalb dieses Zeitraums verpflichten wir uns, eine Wohnung zu beschaffen, die den im Vertrag angegebenen Kriterien des Mieters entspricht (siehe auch Abschnitt „Wohnraumverfügbarkeit“ im Vertrag).

Sollte innerhalb dieser 35 Tage keine passende Wohnung gefunden werden, haben Sie als Mieter das Recht, ab dem 36. Tag den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall erfolgt gemäß § 4.1 unseres Vertrags eine vollständige Rückerstattung der bereits gezahlten ersten Hälfte der Servicepauschale für Phase 2 – und zwar innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang der Kündigung.

Die Mindestvermittlungsdauer gewährleistet eine strukturierte, faire und realistische Bearbeitung Ihres Vermittlungsauftrags und dient der rechtssicheren Vertragsumsetzung im Sinne aller Beteiligten.

Was kostet der Service?

Die genauen Preismodalitäten zu unserem Vermittlungsservice – insbesondere für Phase 2 – finden Sie in § 2.2. Die Servicepauschale richtet sich nach dem von Ihnen im Vertrag gewählten Mietpaket und ist so gestaltet, dass sie stets transparent, nachvollziehbar und verhältnismäßig bleibt.

Grundsätzlich berechnet sich unser Honorar nach dem Prinzip:
Obergrenze der gewünschten Warmmiete geteilt durch 2, zuzüglich 49,99 EUR.

Beispiel:
Wenn Sie eine Wohnung mit einer Warmmiete zwischen 500 EUR und 750 EUR suchen, beträgt die Servicepauschale für Phase 2:
750 EUR ÷ 2 = 375 EUR

49,99 EUR = 424,99 EUR

Die Servicepauschale ist also in etwa vergleichbar mit einer Monatswarmmiete, bleibt jedoch unterhalb der gesetzlichen Obergrenze für Maklerprovisionen (§ 656c BGB), da wir ausschließlich im Auftrag von Mietern tätig werden.

Zudem erfolgt die Zahlung in zwei Raten gemäß § 2.1 des Vertrags – die erste Hälfte innerhalb von zwei Werktagen nach Vertragsbestätigung, die zweite Hälfte erst nach erfolgreichem Abschluss eines Mietvertrags.

Wann ist der Auftrag für Phase 2 gültig?

Gemäß § 5.2 unseres Vertrags wird der Auftrag für Phase 2 (Wohnungsvermittlung) rechtsverbindlich, sobald Sie die erste Hälfte der vertraglich vereinbarten Servicepauschale fristgerecht entrichten. Entscheidend ist dabei der Zahlungseingang auf unserem Geschäftskonto oder die Vorlage eines offiziellen Zahlungsnachweises (z. B. Überweisungsbeleg).

Sobald einer dieser beiden Nachweise vorliegt, beginnt ab diesem Zeitpunkt die vertraglich festgelegte Mindestvermittlungsdauer von 35 Tagen (siehe Abschnitt „Wohnraumverfügbarkeit“).
Ohne Vorlage eines Zahlungsbelegs wird der Beginn der 35-tägigen Vermittlungsfrist erst ab dem tatsächlichen Eingang der Zahlung auf unserem Konto berechnet.

Diese Regelung dient sowohl der rechtlichen Absicherung als auch der Transparenz für beide Parteien.

Wie aktiviere ich Phase 2?

Die Aktivierung von Phase 2 erfolgt in zwei Schritten:

Sie reichen den Vertrag zur Wohnungsbeschaffung ein.

Sie begleichen innerhalb von zwei Werktagen nach unserer Vertragsbestätigung die erste Hälfte der Servicepauschale.

Gemäß § 2.1 und § 5.2 des Vertrags gilt Phase 2 als aktiviert, sobald die Zahlung fristgerecht erfolgt. Der Vertrag sieht vor, dass Sie bis zu 60 Tage Zeit haben, um Ihr Angebot nach Einreichung von uns annehmen zu lassen. Sobald die Annahme erfolgt und Ihnen die Vertragsbestätigung zugeht, beginnt die Frist zur Zahlung.

Erfolgt die Zahlung innerhalb der genannten Frist, sichern Sie sich automatisch Ihr Recht auf Rückerstattung gemäß § 4.1 des Vertrags, sofern innerhalb der Mindestvermittlungsdauer von 35 Tagen keine passende Wohnung vermittelt wird.

Was ist Phase 1?

Phase 1 stellt den ersten und unverzichtbaren Bestandteil unseres zweiphasigen Vermittlungsmodells dar (§ 1.2 Vertrag). In dieser Analyse- und Bewertungsphase prüfen wir sorgfältig, ob Ihr Wohnungswunsch realisierbar ist, ob Ihr Budget zur Marktsituation passt und ob die Erfolgsaussichten für eine Vermittlung bestehen.

Diese Phase schützt sowohl Sie als Mieter als auch uns als Dienstleister vor unrealistischen Erwartungen, vermeidet Zeitverlust und bildet die fundierte Grundlage für die nachfolgende Vermittlung (Phase 2). Sie erhalten im Rahmen von Phase 1 u. a. eine professionelle Marktanalyse, eine Risikoabschätzung sowie die JT-Mieterbewertung mit Trust Score – alles innerhalb weniger Werktage nach Einreichung des Vertrags.

Ist Phase 1 kostenlos?

Ja – Phase 1 bleibt für Sie vollständig kostenlos, sofern Sie anschließend Phase 2 aktivieren, also die erste Hälfte der Servicepauschale innerhalb der vertraglich festgelegten Frist entrichten (§ 2.3 Vertrag).

In diesem Fall betrachten wir die Analysephase als freiwillige Vorleistung und berechnen keinerlei separate Gebühr. Nur bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Ihrerseits – also wenn Sie Phase 2 nicht aktivieren – wird eine Aufwandsentschädigung für Phase 1 fällig. Diese Regelung schafft maximale Fairness und Rechtssicherheit für beide Seiten.

Warum ist Phase 1 notwendig?

1.1 Kundenfreundliche Erstattungsrichtlinie
• Unser zweiphasiges Vermittlungsmodell stellt sicher, dass Phase 1 ausschließlich der sorgfältigen Vorprüfung des Auftrags dient. Wird nach Abschluss von Phase 1 die Dienstleistung gemäß Phase 2 aktiviert, bleibt Phase 1 für den Mieter kostenfrei. Gleichzeitig wird bei erfolgloser Vermittlung innerhalb der vereinbarten Mindestvermittlungsdauer von 35 Tagen die erste Hälfte der Servicepauschale aus Phase 2 vollständig erstattet (§ 3 Abs. 3 des Vertrags). Dieses Modell schützt nicht nur die Kundeninteressen, sondern sichert zugleich eine faire Risikoverteilung zwischen Auftraggeber und Dienstleister.
• Damit unsere Dienstleistung ausschließlich auf realistische und erfüllbare Anfragen ausgerichtet ist, sehen wir die kostenpflichtige Phase 1 als notwendige Vorstufe. Diese verhindert, dass unser Unternehmen unbegrenzt Aufträge annimmt, die entweder unseriös oder objektiv nicht erfüllbar sind. Denn ein solches Vorgehen würde zwangsläufig zu massiven Rückzahlungen, unnötigem Ressourcenverbrauch und Enttäuschungen auf Kundenseite führen. Stattdessen prüfen wir im Rahmen von Phase 1 systematisch alle Kriterien, um nur dann Phase 2 freizugeben, wenn eine realistische Erfolgsaussicht vorliegt und der Kunde Anspruch auf die vollständige Erstattung behält, sollte die Vermittlung scheitern.


1.2 Analysephase nach dem Modell der anwaltlichen Erstberatung
• Ähnlich wie ein Rechtsanwalt für die erste Prüfung eines Sachverhalts ein Honorar für die anwaltliche Erstberatung erhebt, bevor er den Fall übernimmt, erfolgt auch bei uns eine professionelle Vorprüfung im Rahmen der kostenpflichtigen Phase 1. Denn nur auf Basis einer fundierten Analyse kann entschieden werden, ob der Kundenauftrag – insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Marktlage – erfolgsversprechend und durchführbar ist. Diese Einschätzung schützt beide Seiten vor unnötigem Aufwand, unrealistischen Erwartungen und finanziellen Risiken.
• Im Rahmen von Phase 1 wird daher zunächst eine individuelle J-Mieterbewertung erstellt sowie ein auf die Suchregion abgestimmter Mietspiegel-Report angefertigt. Diese beiden Dokumente bilden die Grundlage für die Prüfung, ob die Erfüllung des Auftrags realistisch ist. Die Bewertung erfolgt manuell durch die Sachbearbeiter von J-Consult und basiert auf einem eigens entwickelten Bonitäts- und Eignungssystem, das die Vermittlungschancen differenziert bewertet. Zudem dienen diese Unterlagen auch dem Mieter selbst im späteren Bewerbungsverfahren bei Vermietern als wertvolle Argumentationshilfe, da sie eine strukturierte Einschätzung über Zahlungsfähigkeit, Wohnhistorie und Marktverhältnisse enthalten. Damit stellt Phase 1 – wie bei einem juristischen Mandat – eine objektive Vorprüfung dar, ohne die keine seriöse und verantwortbare Vermittlung möglich wäre.


1.3 Besondere Erschwernisse bei der Vermittlung im Auftrag von Mietern
• Anders als klassische Immobilienmakler, die im Auftrag von Vermietern agieren und meist nur eine einzige Wohnung vermitteln, übernehmen wir gezielt Suchaufträge im Interesse von Mietern. Während Vermietermakler mit nur einem Inserat oft zwischen 50 und 500 Anfragen erhalten und sich den passendsten Bewerber aussuchen, sind wir als Mietvermittler in der umgekehrten Position: Wir stehen in Konkurrenz zu Dutzenden oder Hunderten anderer Interessenten, ohne dass ein Vermieter aktiv mit uns kooperiert. Diese Konstellation ist mindestens 50-mal schwieriger als eine Vermittlung im Auftrag des Wohnungsanbieters. Dieses strukturelle Ungleichgewicht macht eine realistische Vorprüfung und fundierte Einschätzung des Vermittlungsrisikos unabdingbar.
• Wenn wir einen Auftrag annehmen, begeben wir uns in einen hochkompetitiven Bewerbungsprozess, bei dem jede Wohnung, die in Frage kommt, umkämpft ist. Der Makler auf Vermieterseite erhält bei Veröffentlichung des Inserats eine Vielzahl an Bewerbungen – und wir sind mit unserem Klienten nur einer von vielen. Die Erfolgschancen hängen daher stark von der Bonität, Kommunikationsfähigkeit und Passgenauigkeit des Mieters ab. Aus diesem Grund ist die Vorprüfung im Rahmen von Phase 1 – einschließlich Marktanalyse, Risikoabschätzung und J-Mieterbewertung – zwingend erforderlich. Ohne diese strukturierte Vorarbeit würden wir eine Vielzahl riskanter und nicht erfolgsversprechender Aufträge annehmen, was sowohl für uns als Anbieter als auch für den Mieter zu einem Zeit- und Ressourcenverlust führen würde.


1.4 Verhinderung von Missbrauch und unseriösen Massenanfragen
• Wäre Phase 1 nicht kostenpflichtig, könnte jede Person – etwa ein einzelner Interessent oder sogar ein Mitbewerber – eine beliebige Anzahl an Vertragsanfragen einreichen, ohne jegliche ernsthafte Absicht, Phase 2 tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Unsere Firma wäre in diesem Fall dennoch verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen, die Unterlagen manuell zu bearbeiten, die Bewertung zu erstellen und sämtliche vorbereitenden Maßnahmen durchzuführen. Dieser Aufwand würde enorme Zeit- und Personalkapazitäten binden, ohne dass der Antragsteller irgendeine Verbindlichkeit eingeht.
• Um derartige Manipulation und den Missbrauch des Systems zu verhindern, ist Phase 1 mit einer klar definierten Aufwandsentschädigung verbunden. Diese Maßnahme stellt sicher, dass nur ernsthafte und engagierte Auftraggeber einen Antrag stellen – was wiederum den Schutz unserer betrieblichen Ressourcen sowie die Fairness gegenüber anderen Mietern gewährleistet. So können wir gewährleisten, dass unsere Dienstleistungen nur für diejenigen zur Verfügung stehen, die eine reale Vermittlungsabsicht verfolgen und eine echte Chance auf eine erfolgreiche Wohnungssuche haben.

Durch die Kostenpflicht von Phase 1 wird sichergestellt, dass nur ernsthafte Interessenten einen Antrag stellen, was Manipulation und unverhältnismäßigen Aufwand seitens des Dienstleisters verhindert. Phase 1 schafft damit eine Grundlage für Fairness und Effizienz und schützt die Kapazitäten des Unternehmens sowie die Interessen aller Kunden.

Darf ich Phase 1 widerrufen?

Ein Widerruf von Phase 1 ist nach Erhalt der Vertragsbestätigung nicht mehr möglich. Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Absatz 4 BGB, sobald die beauftragte Dienstleistung vollständig erbracht wurde und der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird. Genau dieser Fall trifft bei Phase 1 zu, da die Analyse- und Bewertungsleistungen regelmäßig innerhalb weniger Werktage vollständig erbracht werden.

Wir erfüllen unsere gesetzliche Informationspflicht gemäß § 246 EGBGB, indem wir Sie bereits im Vertrag (§ 3) klar und verständlich über das Erlöschen des Widerrufsrechts informieren. Zudem ist Ihre ausdrückliche Zustimmung erforderlich und erfolgt durch Ankreuzen des verpflichtenden Kontrollfelds mit folgendem Wortlaut:

„Ja, ich stimme zu, dass das Widerrufsrecht für Phase 1 nach Vertragsbestätigung gemäß § 356 Abs. 4 BGB erlischt. Ich erkläre mich einverstanden, dass in Phase 2 vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 355 BGB mit der Leistung begonnen wird und die Kündigungsrichtlinien für Phase 2 gelten.“

Sobald Sie also unsere Vertragsbestätigung erhalten haben und Phase 1 abgeschlossen ist, erlischt Ihr Widerrufsrecht vollständig und rechtswirksam – dies ist gesetzlich zulässig und in unserem Geschäftsmodell notwendig, da wir bereits in Phase 1 umfassende Leistungen erbringen, wie z. B. Marktanalyse, Risikoabschätzung und Erstellung Ihrer JT-Mieterbewertung.

Für Phase 2 hingegen bleibt das Widerrufsrecht kundenfreundlich geregelt: Zusätzlich zur gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen erhalten Sie das Recht, nach Ablauf von 35 Tagen eine vollständige Rückerstattung zu verlangen, sofern keine passende Wohnung vermittelt wurde (§ 4.1 Vertrag). Diese Kombination aus gesetzeskonformer Belehrung und freiwilliger Kulanzregelung stellt sicher, dass unsere Widerrufspolitik nicht nur rechtssicher, sondern auch mieterorientiert und fair ausgestaltet ist.

Wann muss ich für Phase 1 bezahlen?

Eine Zahlungspflicht für Phase 1 entsteht ausschließlich dann, wenn Sie Phase 2 nicht aktivieren, das heißt, wenn Sie die erste Hälfte der Servicepauschale nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Vertragsbestätigung begleichen (§ 2.4 Vertrag).

In diesem Fall wird eine Aufwandsentschädigungsgebühr in Höhe von 84,00 EUR zzgl. USt. fällig. Diese deckt die in Phase 1 vollständig erbrachten Leistungen ab, darunter Marktanalyse, Risikoabschätzung und Ihre JT-Mieterbewertung.

Sollten Sie hingegen Phase 2 erfolgreich aktivieren und wir dennoch innerhalb der Mindestvermittlungsdauer keine passende Wohnung beschaffen, erhalten Sie die gezahlte Servicepauschale vollständig zurück (§ 4.1 Vertrag). Sie gehen somit kein finanzielles Risiko ein, sofern Sie den Prozess aktiv und vertragskonform durchlaufen.

Was für eine Firma ist JTCONSULT S.R.L.?

JTCONSULT S.R.L. ist eine nach rumänischem Gesellschaftsrecht gegründete „Societate cu răspundere limitată“ (S.R.L.), was dem deutschen Rechtsmodell der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) entspricht. Die Firma ist unter der Handelsregisternummer J2022001883202 im rumänischen Handelsregister (Oficiul Național al Registrului Comerțului – Filiale Alba) eingetragen und trägt die rumänische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer RO47173954.

Der Sitz des Unternehmens befindet sich in Baia de Arieș, Rumänien. JTCONSULT S.R.L. ist europaweit tätig und bietet unter anderem Dienstleistungen im Bereich Wohnungsvermittlung ausschließlich im Auftrag von Mietern an. Im Gegensatz zu klassischen Immobilienmaklern wird das Unternehmen ausschließlich von den Mietern beauftragt und vergütet – nicht von Vermietern. Diese Spezialisierung auf mieterorientierte Vermittlungstätigkeit ist integraler Bestandteil des Dienstleistungsprofils.

Das Unternehmen betreibt seine Tätigkeit rechtskonform unter Einhaltung sowohl des rumänischen Zivilgesetzbuchs (Legea nr. 287/2009 privind Codul Civil) als auch der einschlägigen EU-Verbraucherschutzrichtlinien.

Darf JTCONSULT S.R.L. Maklertätigkeiten ausüben?

Ja – JTCONSULT S.R.L. ist nach rumänischem Handels- und Gesellschaftsrecht ausdrücklich berechtigt, Maklertätigkeiten auszuüben. Dies ergibt sich aus dem gesetzlich registrierten Unternehmensgegenstand, der sich auf insgesamt zehn verschiedene CAEN-Tätigkeitscodes erstreckt. Zwei dieser Codes sind dabei unmittelbar einschlägig:

CAEN 7022: Unternehmens- und Managementberatung

CAEN 6831: Immobilienvermittlung (zugelassen ausschließlich für Mieter)

Der CAEN-Code 6831 erlaubt JTCONSULT S.R.L. die rechtmäßige Ausübung von Vermittlungsleistungen im Immobiliensektor, konkret im Auftrag von Mietern. Die Tätigkeit als Wohnungsvermittler ist dabei vollständig durch das rumänische Handelsgesetz Legea nr. 31/1990 privind societățile comerciale gedeckt.
Darüber hinaus wird die Tätigkeit unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (GDPR – EU 2016/679) sowie der rumänischen Umsetzungsgesetze wie Legea nr. 190/2018 durchgeführt.

Die Informationen sind öffentlich einsehbar über die Eintragung bei der Registrierungsbehörde ONRC – Oficiul Național al Registrului Comerțului. Damit ist JTCONSULT S.R.L. uneingeschränkt befugt, europaweit rechtsgültige Dienstleistungen, einschließlich Maklertätigkeit im Auftrag von Mietern, anzubieten und zu erbringen.

Warum braucht eine rumänische Firma in Deutschland keinen Unternehmenssitz für die Erbringung von Maklerleistungen?

JTCONSULT S.R.L. ist gemäß den Bestimmungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sowie nach § 4 Absatz 1 GewO (Gewerbeordnung Deutschland) nicht verpflichtet, einen inländischen Unternehmenssitz in Deutschland zu unterhalten oder eine Maklererlaubnis nach § 34c GewO zu beantragen.

Unsere Maklertätigkeit erfolgt vollständig online und grenzüberschreitend, ohne physische Präsenz oder Beschäftigte im Inland. Die Bundesrepublik Deutschland erkennt ausdrücklich an, dass bei einem Dienstleister mit Sitz innerhalb der Europäischen Union, der seine Leistungen rein digital oder grenzüberschreitend erbringt, weder die Maklererlaubnis nach § 34c GewO noch die Anzeigepflichten nach §§ 14, 55 GewO gelten.

Ein offizielles Schreiben des zuständigen Gewerbeamts bestätigt diesen Sachverhalt ausdrücklich:

„Da die Firma weder einen Betriebssitz noch Beschäftigte im Inland hat, ist § 4 Abs. 1 GewO einschlägig. Somit finden die Regelungen über die Maklererlaubnis (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO) und die Gewerbeanzeige (§§ 14, 55 GewO) keine Anwendung.“

JTCONSULT S.R.L. agiert daher vollständig rechtskonform und unterliegt ausschließlich der rumänischen Gerichtsbarkeit und Regulierung gemäß Legea nr. 287/2009 privind Codul Civil. Unsere Kunden profitieren von einem klaren, legal abgesicherten Vermittlungsmodell ohne unnötige Bürokratie oder unzulässige Einschränkungen.

Wie genau erbringt JTCONSULT S.R.L. die Maklerleistungen?

JTCONSULT S.R.L. erbringt seine Maklerleistungen durch ein digital gestütztes, europaweites Vermittlungsnetzwerk, das speziell auf Wohnungssuchende ausgerichtet ist. Unsere Firma steht mit einer Vielzahl von privaten Vermietern, Wohnungsbaugesellschaften und institutionellen Investoren in regelmäßigem Austausch.

Zwei Hauptfaktoren sorgen dafür, dass Vermieter und Investoren JTCONSULT S.R.L. bevorzugt vertrauen:

Unsere Reputation als zuverlässiger Vermittlungspartner: Wir übermitteln ausschließlich solvente, geprüfte und verantwortungsbewusste Mieter, die vorab im Rahmen unserer JT-Mieterbewertung durchleuchtet wurden. Diese Vorauswahl schützt Vermieter vor Zahlungsausfällen und sichert ein langfristig stabiles Mietverhältnis.

Garantien und Zusatzleistungen für Vermieter: In bestimmten Fällen bieten wir im Rahmen von Sonderprogrammen individuelle Garantien oder Sicherheiten an, die ein Mieter allein dem Vermieter oftmals nicht bieten könnte. Diese zusätzlichen Schutzmechanismen steigern das Vertrauen der Vermieter und reduzieren ihr Risiko erheblich.

Die Mieter wiederum profitieren von dieser Struktur doppelt: Sie sparen Zeit, Energie und unnötige Konkurrenzdruck, erhalten bevorzugten Zugang zu attraktiven Wohnungen und vermeiden den klassischen Stress, der mit herkömmlichen Bewerbungsverfahren verbunden ist.

Die Vermittlungsleistung erfolgt gemäß § 1.3 unseres Vertrags vollständig digital – von der Vorauswahl geeigneter Objekte über die Terminvereinbarung bis hin zur Unterstützung beim Mietvertragsabschluss. Der gesamte Ablauf ist für beide Seiten transparent, effizient und rechtsverbindlich.

Wie kommuniziert eine rumänische Firma mit deutschsprachigen oder anderssprachigen Kunden aus Europa?

JTCONSULT S.R.L. stellt sicher, dass die Kommunikation mit Kunden aus ganz Europa rechtssicher, effizient und mehrsprachig erfolgt – unter Beachtung der geltenden Datenschutz- und Verbraucherschutzvorschriften.

Die primäre Kommunikation erfolgt schriftlich über E-Mail oder WhatsApp, was es unseren Sachbearbeitern ermöglicht, eingehende Nachrichten durch moderne Übersetzungssoftware automatisiert in die jeweilige Zielsprache zu übertragen. Die daraus resultierenden Antworten gelten als rechtsverbindlich, da die Kommunikation stets dokumentiert und nachvollziehbar erfolgt.

Für Kunden, die ein persönliches Gespräch in ihrer Muttersprache wünschen, setzt JTCONSULT S.R.L. in bestimmten Fällen auf freiberufliche Dienstleister oder externe Sprachmittler, die vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Diese Personen sind nicht als Arbeitnehmer angestellt, sondern werden je nach Bedarf auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags oder gegen einmalige Vergütung eingesetzt.

Der Einsatz solcher Muttersprachler hängt von der jeweiligen Sprachregion, Nachfrage und Verfügbarkeit ab. So kann gewährleistet werden, dass Kunden in ihrer jeweiligen Landessprache kompetent beraten werden – ohne dass dadurch eine betriebliche Niederlassung im betreffenden Staat erforderlich ist. Die rechtliche und organisatorische Verantwortung bleibt dabei stets bei JTCONSULT S.R.L.


Ihre Frage war nicht dabei?

Dann tippen Sie uns eine kurze Mail. Unsere Antwort kommt meist so schnell, dass Sie kurz überlegen, ob wir hellsehen können.
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Erfahrungen,
die überzeugen

Mieter erzählen, wie wir sie ans Ziel gebracht haben.

Apreciez mult ceea ce faceți

Îmi place foarte mult ce face JT pentru chiriași. Se vede că le pasă și chiar vor să ajute oamenii care au nevoie de o locuință decentă. Sper să rămâneți mult timp pe piață și să continuați să oferiți acest tip de sprijin. Avem nevoie de firme ca voi!
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Anca

Romania

Nach nur 23 Tagen schon im neuen Zuhause!

Ich war echt überrascht, wie schnell das alles ging. Nach 23 Tagen hatte ich meinen Mietvertrag in der Tasche – ganz ohne Stress. Alles lief super organisiert ab, ich wurde immer auf dem Laufenden gehalten. Klare Empfehlung für alle, die schnell eine Wohnung brauchen!
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Lukas

Germany

Se vede că știu ce fac

Echipa JT chiar știe meserie. Se vede că au experiență cu piața din România și știu exact cum să discute cu proprietari sau investitori. Totul a fost clar, rapid și fără bătăi de cap. Mi-au dat încredere de la început. Îi recomand cu toată încrederea!
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Andrei

Romania

Întotdeauna disponibili – super mulțumit de chatul live

Ce mi-a plăcut cel mai mult a fost că am putut scrie oricând pe chatul live și am primit mereu răspuns imediat. Nu trebuie să aștepți ore sau zile ca în alte părți. Totul e rapid și pare foarte personal – chiar ai impresia că cineva e acolo pentru tine. Respect!
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Gabriela

Romania

Endlich jemand, der wirklich für Mieter da ist

Es ist echt selten, dass ein Makler sich auf die Seite der Mieter stellt. Die meisten Makler arbeiten ja für Vermieter – und da sind Mieter oft nur eine Nummer. Bei JT ist das komplett anders: Die arbeiten für uns Mieter, auch wenn das viel schwieriger ist, weil es keine fertige Wohnung gibt, sondern erstmal eine passende gefunden werden muss. Und trotzdem ziehen sie das durch. Ich finde das echt stark und wichtig!
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Maximilian

Germany

Unser Service 
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Stressfreie Wohnungssuche 
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Individuell passende Wohnung 
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Zeitersparnis für Mieter 
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24/7 Unterstützung 
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Rechtliche Absicherung 
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Wohnungen unter Mietpreisbremse 
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Geschäftskonten von JTCONSULT S.R.L.

Hauptkonto (RO)
Kontoinhaber: JTCONSULT SRL
BIC: REVOROBB
IBAN: RO62REVO0000362459360869
Akzeptierte Währung: EUR
Revolut Bank UAB Vilnius Sucursala Bucuresti

Rumänisches Geschäftskonto (RO)
Kontoinhaber: JTCONSULT SRL
IBAN: RO55RNCB0008178479470001
BIC: TRNCBROBU
Luxemburger Geschäftskonto (LU)
Kontoinhaber: JTCONSULT S.R.L.
BIC: BCIRLULLXXX
IBAN: LU074080000027772460
BANKING CIRCLE S.A.

Britisches Geschäftskonto (UK)
Kontoinhaber: JTCONSULT SRL.
Bankleitzahl: 04-29-09
Kontonummer: 39521079
Akzeptierte Währung: GBP
Revolut Ltd 7 Westferry Circus, E14 4HD, London, United Kingdom
Deutsches Geschäftskonto (DE)
Kontoinhaber: JTCONSULT S.R.L
BIC: SXPYDEHHXXX
IBAN: DE74202208000027772460
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